LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2011
L 7 SB 42/09
Normen:
SGG § 131 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 374/08

Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG (insbesondere Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und Sachdienlichkeit); Sachdienlichkeit, Zurückverweisung, Sachverständigengutachten, Befundbericht, erheblicher Aufwand, Ermittlungsdefizit, erheblich, Unterlassen, Sachverhaltsermittlung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 7 SB 42/09

DRsp Nr. 2011/16231

Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG (insbesondere Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und Sachdienlichkeit); Sachdienlichkeit, Zurückverweisung, Sachverständigengutachten, Befundbericht, erheblicher Aufwand, Ermittlungsdefizit, erheblich, Unterlassen, Sachverhaltsermittlung

1. Allein das Einholen eines Sachverständigengutachtens ist für das Gericht regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden; das gilt erst recht für das Einholen von Befundberichten. Solche Ermittlungen sind für die alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie auch in § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG beispielhaft aufgezählt sind. 2. In kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssachen ist unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten zu beachten, dass die durch die Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG eintretende Verzögerung jedenfalls den Rechtssuchenden insoweit belastet, als er die begehrte Entscheidung, hier die Feststellung eines höheren GdB ohne Sachentscheidung des Gerichts, (vorerst) nicht erlangt.

Das Urteil des SG Halle vom 7. Mai 2009 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das SG Halle zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem SG vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 5;

Tatbestand: