Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abge lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der im Jahr 1949 geborene Kläger war von August 1981 bis März 2007 und ist seit Juli 2012 bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. In der Zwischenzeit war er privat krankenversichert. Die Beklagte lehnte die Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR ab Rentenantragstellung im September 2014 ab, weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 15.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 14.4.2015).
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