BAG - Urteil vom 18.03.2009
10 AZR 338/08
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt (ETV vom 3. Februar 2006) § 2 Abschn. A lit. e; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 18
ArbRB 2009, 227
AuA 2009, 301
AuA 2010, 551
NZA-RR 2010, 56
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 185/07
ArbG Halle, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2377/06

Voraussetzungen für eine Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung im Einzelhandel

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 338/08

DRsp Nr. 2009/13364

Voraussetzungen für eine Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung im Einzelhandel

1. Zwar zwingt der Wortlaut der von den Tarifvertragsparteien in § 2 Abschn. A Buchst. e Ziff. 3 ETV getroffenen Regelung nicht zu der Annahme, dass Teilzeitbeschäftigten schon dann die Funktionszulage zusteht, wenn sie zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit im Wochendurchschnitt auf Anweisung der Geschäftsleitung an einer Ausgangskasse tätig sind; die Tarifvorschrift spricht von einer Tätigkeit von "im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen". Diese Formulierung lässt die Auslegung zu, dass für den Anspruch auf die Zulage das Stundenmaß von 24 Stunden sowohl von Vollzeitbeschäftigten als auch von Teilzeitbeschäftigten erreicht werden muss. 2. Der Wortlaut der Tarifvorschrift hindert jedoch auch die Auslegung nicht, dass der Anspruch auf die Funktionszulage eine Tätigkeit an einer Ausgangskasse von im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden nur bei einer Vollzeitbeschäftigung voraussetzt und bei einer Teilzeitbeschäftigung ein geringeres Stundenmaß genügt. Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Funktionszulage ist Arbeitsentgelt für die Verrichtung der Arbeit in einer bestimmten Funktion. 2. Eine tarifliche Erschwerniszulage dient der Abgeltung einer Erschwernis, die durch äußere Umstände begründet wird, unter denen die Arbeit zu leisten ist.