I.
Die Beteiligten streiten um den monatlichen Wert des Rechts auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und in diesem Zusammenhang um die Berücksichtigung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.
Der 1934 geborene Kläger nahm im September 1956 das "Direktstudium" an der Ingenieurschule für Aufbereitung und Hüttentechnik auf Veranlassung seines Arbeitgebers auf; immatrikuliert war er an dieser Fachschule bis zum 31. August 1959; am 25. Juli 1959 legte er die Hauptprüfung für Ingenieure ab und nahm zum 1. September 1959 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber, den L. E. - und S. , auf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|