Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.305,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.
Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende - dem Sinne nach wiedergegebene - Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, der Kläger könne sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil es seine Betreuerin in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, anlässlich des Umzugs am 1. Juli 2011 in eine andere Wohnung als die, für die mit Bescheid von 1. August 2011 auf entsprechenden Antrag Wohngeld für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 bewilligt worden ist, einen neuen Wohngeldantrag zu stellen, um der offensichtlichen Nichtberücksichtigung des Wohnungswechsels im Bescheid ausreichend Rechnung zu tragen.
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