BAG - Urteil vom 18.03.2009
5 AZR 186/08
Normen:
MTV Druck § 7 Nr. 4;
Fundstellen:
AP Druckindustrie Nr. 45
AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 45
NZA-RR 2009, 598
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1713/07
ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1954/07

Voraussetzungen für die sog. Antrittsgebühr in der Druckindustrie [Zeitungsherstellung]

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 186/08

DRsp Nr. 2009/13296

Voraussetzungen für die sog. "Antrittsgebühr" in der Druckindustrie [Zeitungsherstellung]

Orientierungssätze: 1. § 7 Ziff. 4d MTV Druck nimmt diejenigen Mitarbeiter der Zeitungsherstellung, die erst nach dem Austritt der Zeitung aus der Druckmaschine tätig werden, von der Zahlung der Antrittsgebühr aus. 2. Druckmaschine ist die Maschine, in der der Druckvorgang stattfindet. Schließen sich an die Druckmaschine Aggregate zur Weiterverarbeitung (Printrollen, Stangenbildner) an, gehören diese nicht mehr zur Druckmaschine. 3. Die sich hieraus ergebende Begrenzung des Anspruchs auf die Antrittsgebühr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, bei der Herstellung der Zeitung bis zum Verlassen der Druckmaschine bedürfe es besonders zuverlässiger und motivierter Mitarbeiter, lässt keine Willkür erkennen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 - 3 Sa 1713/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MTV Druck § 7 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit.