BAG - Beschluss vom 11.11.2009
7 ABR 26/08
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 59; BetrVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 23
ArbRB 2010, 77
AuA 2010, 310
AuR 2010, 177
BAGE 132, 232
DB 2010, 734
EBE/BAG 2010, 43
MDR 2010, 578
NZA 2010, 353
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 153/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 481/06

Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand; Kostentragung durch Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 26/08

DRsp Nr. 2010/2760

Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand; Kostentragung durch Arbeitgeber

Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2007 - 9 TaBV 153/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 59; BetrVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Vergütung eines Rechtsanwalts für die Beratung des Wahlvorstands.

Der Antragsteller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er beriet seit Jahren den im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat. Die Arbeitgeberin, die ein globales Reise- und Vertriebssystem anbietet, beschäftigt in ihrem Betrieb in F 35 Arbeitnehmer. Der zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen im Jahr 2006 eingerichtete, aus drei Personen bestehende Wahlvorstand teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2006 folgendes mit: