Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2007 - 9 TaBV 153/07 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Vergütung eines Rechtsanwalts für die Beratung des Wahlvorstands.
Der Antragsteller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er beriet seit Jahren den im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat. Die Arbeitgeberin, die ein globales Reise- und Vertriebssystem anbietet, beschäftigt in ihrem Betrieb in F 35 Arbeitnehmer. Der zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen im Jahr 2006 eingerichtete, aus drei Personen bestehende Wahlvorstand teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2006 folgendes mit:
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