OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.10.2013
12 A 212/12
Normen:
BVG §§ 25 ff.; PfG NRW § 12; PflFEinrVO § 4 Abs. 2 S. 6; SGB IX § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5838/07

Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimplatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 12 A 212/12

DRsp Nr. 2014/1157

Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimplatz

1. Der Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz eines Heimbewohners steht nicht die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO entgegen.2. Ein Heimbewohner ist nicht schon aufgrund des grundsätzlichen Bestehens seiner Beihilfeberechtigung hinsichtlich der Investitionskosten vom Bezug des Pflegewohngeldes ausgeschlossen.3. Eine Bewilligung von Pflegewohngeld kommt auch dann in Betracht, wenn der Heimbewohner zwar Beihilfeleistungen erhält, diese jedoch die anerkennungsfähigen, betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unterschreiten.4. Die dem Heimbewohner letztlich tatsächlich zugeflossenen und verbliebenen Leistungen der Beihilfe sind als Einkommen zu berücksichtigen.5. Einer Einbeziehung der Beihilfeleistungen steht eine entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht entgegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.