OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2013
12 A 2278/12
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6424/08

Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres für einen Hilfeempfänger (hier: Zahlung von BAföG)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 2278/12

DRsp Nr. 2013/6484

Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres für einen Hilfeempfänger (hier: Zahlung von BAföG)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht greift.