BSG - Urteil vom 31.03.1992
4 RLw 1/92
Normen:
FELEG § 9 S. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5864 § 9 Nr. 1

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsgeld

BSG, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 4 RLw 1/92

DRsp Nr. 1998/7606

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsgeld

1. § 9 Satz 1 FELEG erfaßt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer und nach dem GAL beitragspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen auf Grund der Stillegung des Unternehmens endete. Sie müssen in diesem Unternehmen in den letzten 48 Kalendermonaten ua vor der Stillegung mindestens 24 Kalendermonate "tätig gewesen" sein. Das Gesetz knüpft dabei an eine abhängige Beschäftigung in einem bestimmten zeitlichen Rahmen im schließlich stillgelegten Unternehmen an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 S. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) idF vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233).

Die am 23. August 1932 geborene Klägerin war von Juli 1978 bis Juni 1986 als Mitunternehmerin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes tätig. Vom 1. Januar 1987 an war sie bei ihrem Sohn E. A. A. , der das Unternehmen am 1. Juli 1986 übernommen hatte, als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Beschäftigung endete wegen der Stillegung des Betriebs mit dem 31. Mai 1989.