I. Streitig ist die Gewährung von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (
Die am 23. August 1932 geborene Klägerin war von Juli 1978 bis Juni 1986 als Mitunternehmerin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes tätig. Vom 1. Januar 1987 an war sie bei ihrem Sohn E. A. A. , der das Unternehmen am 1. Juli 1986 übernommen hatte, als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Beschäftigung endete wegen der Stillegung des Betriebs mit dem 31. Mai 1989.
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