Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe als Pflegeeltern des Kindes K. T. ein eigener Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII nicht zu, nicht in Frage.
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