OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
12 A 1821/11
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 873/10

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erziehungshilfe als Annexanspruch i.S.d. §§ 27 Abs. 1 und 39 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 1821/11

DRsp Nr. 2012/10259

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erziehungshilfe als Annexanspruch i.S.d. §§ 27 Abs. 1 und 39 SGB VIII

1. Bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII handelt es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat dieser auch den Anspruch nach § 39 SGB VIII.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 39;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe als Pflegeeltern des Kindes K. T. ein eigener Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII nicht zu, nicht in Frage.