Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. September 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 13. September 2018 nicht verletzt.
1. Der Kläger rügt, der Senat habe seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur erforderlichen umfassenden Interessenabwägung sowie zur subjektiven Komponente als Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach §
2. Die Gehörsrüge des Klägers ist unbegründet.
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