LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2016
L 7 SB 81/13
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 248/12

Voraussetzungen für die Feststellung eines Gesamt-GdB nach dem SGB IX für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Schulter

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 81/13

DRsp Nr. 2016/7597

Voraussetzungen für die Feststellung eines Gesamt-GdB nach dem SGB IX für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Schulter

Bei einem Einzel-GdB von 40 für die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und einem Einzel-GdB von 20 für die Funktionseinschränkungen der Schulter kann kein Gesamt-GdB von 50 gebildet werden, wenn die Bewegungsstörungen und die Beschwerdesymptomatik der Schultern nicht wesentlich über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen hinausgehen, die im Zusammenhang mit dem Halswirbelsäulensyndrom bestehen. Diese Einschränkungen sind auch zusammenfassend betrachtet nicht mit schweren Funktionsstörungen der Wirbelsäule (wie zB die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule) vergleichbar.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Bei dem 1963 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 1992 einen GdB von 40 aufgrund eines Wirbelsäulenschadens mit Funktionsbehinderung fest.