Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem 1963 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 1992 einen GdB von 40 aufgrund eines Wirbelsäulenschadens mit Funktionsbehinderung fest.
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