OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2022
12 B 1301/21
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1280/21

Voraussetzungen für die Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 12 B 1301/21

DRsp Nr. 2022/8996

Voraussetzungen für die Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis

1. Die für die Annahme der Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit einer Tagespflegeperson setzt voraus, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt.2. Die Verlässlichkeit einer Tagespflegeperson ist im Falle einer gar nicht, also auch nicht durch Dritte, ausgeübten Aufsicht bzw. bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht regelmäßig ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.