BSG - Beschluss vom 11.05.2022
B 12 KR 14/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 303/21
SG Frankfurt am Main, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2617/18

Voraussetzungen für die Bestellung eines Besonderen VertretersAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 14/22 BH

DRsp Nr. 2022/9438

Voraussetzungen für die Bestellung eines Besonderen Vertreters Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2022 (L 8 KR 303/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung rückständiger Beiträge. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.3.2021), das LSG seine Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2022). Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 185 Nr 1, § 186 Abs 2 ZPO), es gilt als am 16.3.2022 zugestellt 188 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG vom 27.1.2022 mit Schreiben vom 27.1.2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit einem am 27.4.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben hat er die "Beiordnung eines RA -auch nach § 72 SGG - und mündliche Verhandlung" beantragt.