BAG - Beschluss vom 20.02.2008
4 AZN 1429/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 252/07

Voraussetzungen für die Begründetheit einer Divergenzbeschwerde

BAG, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 AZN 1429/07

DRsp Nr. 2010/2203

Voraussetzungen für die Begründetheit einer Divergenzbeschwerde

Eine Divergenzbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist begründet, wenn sich die von dem Beschwerdeführer behaupteten Rechtssätze der anzufechtenden und der herangezogenen, nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG divergenzfähigen Entscheidung entnehmen lassen, diese dieselbe Rechtsfrage betreffenden Rechtssätze voneinander abweichen und die anzufechtende Entscheidung auf der Abweichung beruht, die anzufechtende Entscheidung also anders ausgefallen wäre, wenn das Landesarbeitsgericht den abstrakten Rechtssatz aus der herangezogenen Entscheidung zu Grunde gelegt hätte.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2007 - 6 Sa 252/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.417,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, welche die Beklagte gegenüber dem seit dem 1. Juni 1998 bei ihr als Physiotherapeut beschäftigten Kläger unter dem 15. Mai 2006 ausgesprochen hat.