BAG - Urteil vom 30.10.2008
6 AZR 738/07
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003) § 4;
Fundstellen:
AuR 2008, 450
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz,
ArbG Leipzig,

Voraussetzungen für die Annahme eines Personalabbaus i.S. von § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung trotz Neueinstellungen

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 738/07

DRsp Nr. 2008/22079

Voraussetzungen für die Annahme eines Personalabbaus i.S. von § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung trotz Neueinstellungen

Orientierungssätze: 1. Ein Personalabbau iSv. § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen auf Grund von Arbeitgeberkündigungen oder Auflösungsvereinbarungen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ob darüber hinaus auch der Wegfall einer einzelnen Stelle einen Personalabbau darstellt, hat der Senat offengelassen. 2. Der Annahme eines Personalabbaus iSv. § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung steht nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber in Tätigkeitsbereichen, in denen die gekündigten Arbeitnehmer nicht einsetzbar sind, Neueinstellungen vornimmt.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. November 2006 - 2 Sa 181/06 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihres Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2006 - 16 Ca 4054/05 - insoweit abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung iHv. 12.775,95 Euro zu zahlen.