Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger für den Zeitraum Januar bis April 2000 Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 1.501,27 DM brutto auf Grund betrieblicher Übung zu.
1. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 611 BGB auf Grund betrieblicher Übung.
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