Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2003 nach Vergütungsgruppe VI b
Wegen des übrigen unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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