LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.04.2016
L 3 KA 55/13
Normen:
BMV-Ä § 40 Abs. 1 S. 1; EKV-Ä § 32 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 18 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 18 Abs. 2; SGB V § 108 Nr. 2 -3; SGB V § 121 Abs. 1 S. 1; SGB V § 121 Abs. 2; SGB V § 121 Abs. 3 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KA 415/08

Voraussetzungen für die Anerkennung als Belegarzt in der vertragsärztlichen VersorgungKeine Berücksichtigung von Weiterbildungsordnungen bei der Auslegung von Regelungen des Krankenhausplanungsrechts

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 55/13

DRsp Nr. 2016/10139

Voraussetzungen für die Anerkennung als Belegarzt in der vertragsärztlichen Versorgung Keine Berücksichtigung von Weiterbildungsordnungen bei der Auslegung von Regelungen des Krankenhausplanungsrechts

Regelungen des Krankenhausplanungsrechts müssen nicht deckungsgleich mit den Vorgaben der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung ausgelegt werden. Während das berufsrechtliche Weiterbildungsrecht die Frage im Blick hat, was der einzelne Arzt in einem Fachgebiet oder Schwerpunkt lernen und können muss, verfolgt der Krankenhausplan die Perspektive, Krankenhausangebote unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen. »1. Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, dass die geplante Tätigkeit sowohl mit dem vertragsärztlichen Versorgungsauftrag als auch mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses übereinstimmt. 2. Auch nach Änderung der niedersächsischen Weiterbildungsordnung im Jahr 2005 können Vertragsärzte für Kinderchirurgie nicht als Belegarzt in Fachabteilungen für Chirurgie arbeiten.«

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. April 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.