I. Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Vorschlag ihrer beigeladenen "Kommission zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsrentengesetz" dem Kläger sein gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gerichtetes Recht auf Entschädigungsrente nach § 5 des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I 906) aberkennen durfte.
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