OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2024
12 A 1225/22
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2527/20

Voraussetzungen für den Entzug der erteilten Tagespflegeerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 12 A 1225/22

DRsp Nr. 2024/6349

Voraussetzungen für den Entzug der erteilten Tagespflegeerlaubnis

Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann lediglich bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist, mit Erfolg angegriffen werden. Der Vortrag, dass die Tatsachen anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sind oder der Sachverhalt anders zu bewerten ist, genügt allein nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die von der Beklagten (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.