Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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