VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.04.2019
12 S 1899/18
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 352/18

Voraussetzungen für das Vorliegen einer neuen Jugendhilfeleistung; Berücksichtigung der Fortführung einer Jugendhilfemaßnahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 12 S 1899/18

DRsp Nr. 2019/8217

Voraussetzungen für das Vorliegen einer neuen Jugendhilfeleistung; Berücksichtigung der Fortführung einer Jugendhilfemaßnahme

Hat die Jugendhilfeleistung in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen hinaus stattgefunden, führt danach allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme, hier von § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege eines Kindes) zu § 41 SGB VIII (Vollzeitpflege eines jungen Volljährigen), nicht dazu, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt. Wird eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris Rn. 19)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2018 - 4 K 352/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 33; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe