BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 9 SB 102/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 3495/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 1893/12

Voraussetzungen für das Merkzeichen HAbschließender Katalog von ZulassungsgründenEinverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 102/14 B

DRsp Nr. 2015/5752

Voraussetzungen für das Merkzeichen H Abschließender Katalog von Zulassungsgründen Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. 2. Nach einem wiederholt erteilten Einverständnisses kann nicht geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe ohne mündliche Verhandlung zum Nachteil entschieden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I