I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten nach Durchführung eines für sie erfolgreichen Vorverfahrens ein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr nach der Nr 1005 iVm Nr 1002 Vergütungsverzeichnis (VV = Anlage 1) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusteht.
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