LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2017
5 Sa 780/16
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1607/14

Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichsanspruchs bei einer zwei Jahre nach dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgten Entlassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 780/16

DRsp Nr. 2017/6375

Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichsanspruchs bei einer zwei Jahre nach dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgten Entlassung

1. Zur Kausalität im Rahmen des Nachteilsausgleichsanspruches nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG bei einer erst nach zwei Jahren seit dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgenden Entlassung.2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebes für den Abfindungsanspruch aus § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG.

Wird ein Arbeitnehmer erst zwei Jahre nach der Durchführung eines Interessenausgleichs entlassen, so steht ihm ein Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.05.2016 - 2 Ca 1607/14 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.

an den Kläger einen Nachteilsausgleich in Höhe von 20.708,70 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen;

2.

an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 4.314,31 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 55 %; die Beklagten zu 1) und 3) bis 6) tragen keine Kosten.