Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.10.2021, Az.
Der Antragsteller hat eine Gerichtsgebühr von 66 € zu tragen (§
Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Gegen die korrigierte Berechnung der Vorderrichterin gibt es - dies auf der Grundlage der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim dem Landgericht Landau in der Pfalz - nichts zu erinnern.
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