SchlHOLG - Urteil vom 06.03.2014
11 U 74/13
Normen:
BGB § 276; 12, 12a BGVC 22; 110 Abs. 1 SGB VII;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 174/12

Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Berufsgenossenschaft gegen den Arbeitgeber bei Mitarbeiterunfall

SchlHOLG, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 11 U 74/13

DRsp Nr. 2014/16326

Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Berufsgenossenschaft gegen den Arbeitgeber bei Mitarbeiterunfall

1. Die Berufsgenossenschaft kann von dem Arbeitgeber Erstattung der Aufwendungen für einen Arbeitsunfall nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann verlangen, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs.1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet 2. Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass die Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind und § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. Für den Unfall eines mit der Verschalung einer Kellergeschossdecke befassten Mitarbeiters während der noch laufenden Verschalungsarbeiten kann mithin § 12a BGVC 22 nicht angewandt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.