LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2014
15 Sa 1315/13
Normen:
AGG § 15; AGG § 1; AGG § 7; ArbGG § 11 Abs. 4; ZPO § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1599/13

Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung auf ein Stellenangebot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1315/13

DRsp Nr. 2015/5335

Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung auf ein Stellenangebot

1. In der Nichteinladung eines Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch liegt eine weniger günstige Behandlung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG, weil damit die Chance auf Einstellung versagt wird. 2. Für einen schlüssigen Klagevortrag reicht es nicht aus, wenn die Partei, die sich auf eine Benachteiligung beruft, im Prozess lediglich vorträgt, sie erfülle ein Merkmal gem. § 1 AGG, und wegen dieses Merkmals habe sie eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person erfahren. Vielmehr ist den Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich der Kausalität der Benachteiligung nur dann genügt, wenn der Bewerber Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. 3. Die Anforderung "sehr gute englische Sprachkenntnisse" ist nicht aus diskriminierenden Motiven heraus aufgestellt, wenn der Bewerber in internationalen Kundenunternehmen als Programmierer eingesetzt werden soll. 4. Die Formulierung, dass es sich um ein "dynamisches fachliches Umfeld" handelt, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich die Ausschreibung lediglich an jüngere Bewerberinnen oder Bewerber richtet.