Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte an den Kläger Arbeitslohn nachzuzahlen hat.
Der 1947 geborene Kläger war seit 1963 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Elektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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