BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 4/11 SF 10/23 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 118/23

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG (negativer Kompetenzkonflikt)

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 4/11 SF 10/23 S

DRsp Nr. 2024/9501

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt")

Tenor

Das Sozialgericht Nürnberg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt") durch das BSG liegen vor. Zwar sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat aber zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kom - menden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem sich sowohl das SG Speyer als auch das SG Nürnberg für örtlich unzuständig erklärt haben und das SG Nürnberg zudem beim BSG beantragt hat, gemäß § 58 Abs 1 SGG das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen.