Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 17.9.2019 - B 5 RS 4/19 B - beendeten Beschwerdeverfahrens wird als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.1.2019 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.9.2019). Mit Schreiben vom 20.2.2024 hat der Kläger "die vollumfassende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt.
II
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers insgesamt als Antrag auf Wiederaufnahme des beim
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