Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7671,26 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens getroffene Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1.5.2009 bis 31.12.2011 sowie eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 7671,26 Euro (Bescheid vom 13.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014).
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