BSG - Beschluss vom 01.09.2021
B 12 R 5/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 7/19
SG Halle, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 582/16

Voraussetzungen einer SozialversicherungsbeitragspflichtGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen B 12 R 5/21 B

DRsp Nr. 2021/14889

Voraussetzungen einer Sozialversicherungsbeitragspflicht Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3229,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit von 2011 bis 31.3.2014 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag und aufgrund geringfügiger Beschäftigung Beiträge iH von 3229,63 Euro von der Klägerin nachzuzahlen sind.