BSG - Beschluss vom 27.01.2020
B 4 AS 5/20 BH
Normen:
SGG § 153 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 349/18
SG Frankfurt am Main, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1132/16

Voraussetzungen einer Rückübertragung einer Sache auf den SenatKeine besonderen Anforderungen an Umfang oder Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 5/20 BH

DRsp Nr. 2020/4376

Voraussetzungen einer Rückübertragung einer Sache auf den Senat Keine besonderen Anforderungen an Umfang oder Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 5;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.