Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2019
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
In dem der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung, hilfsweise einer freiwilligen Versicherung des Klägers bei der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pflegekasse.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger war ab 1983 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und vom 1.9.1994 bis zum 16.10.2001 privat krankenversichert. Seitdem ist er nicht krankenversichert. Vom 1.1.2015 bis zum 31.10.2015 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Seit November 2015 bezieht er Leistungen nach dem SGB XII.
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