LAG Köln - Urteil vom 11.10.2016
12 Sa 198/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2137/15

Voraussetzungen einer korrigierenden RückgruppierungZulässigkeit der Rückgruppierung nach Vereinbarung einer Tarifgruppe, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind

LAG Köln, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 198/16

DRsp Nr. 2016/19930

Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung Zulässigkeit der Rückgruppierung nach Vereinbarung einer Tarifgruppe, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind

1. Voraussetzung einer korrigierenden Rückgruppierung ist, dass überhaupt eine Eingruppierung anhand tariflicher Eingruppierungsmerkmale vorgenommen hat.2. An einer solchen Eingruppierung fehlt es, wenn arbeitsvertraglich bewusst eine Vergütung nach einer höheren Tarifgruppe vereinbart wird, deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.01.2016, Aktenzeichen 2 Ca 1847/15 EU, teilweise abgeändert.

2.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Rückgruppierung des Klägers vom 13.05.2004 auf die Entgeltgruppe K 3/2 rechtsunwirksam ist und der Kläger in die Entgeltgruppe K 5/1 des Gehaltstarifvertrages für das private Speditions- und Verkehrsgewerbe Hamburg einzugruppieren ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1) 2)