Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.01.2016, Aktenzeichen 2 Ca 1847/15 EU, teilweise abgeändert.
2.Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Rückgruppierung des Klägers vom 13.05.2004 auf die Entgeltgruppe K 3/2 rechtsunwirksam ist und der Kläger in die Entgeltgruppe K 5/1 des Gehaltstarifvertrages für das private Speditions- und Verkehrsgewerbe Hamburg einzugruppieren ist.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
6.Die Revision wird nicht zugelassen.
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