LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2020
L 10 AS 868/20
Normen:
SGG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 317/19

Voraussetzungen einer KlagerücknahmefiktionWegfall des subjektiven RechtsschutzinteressesUnkooperatives Verhalten eines Klägers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2020 - Aktenzeichen L 10 AS 868/20

DRsp Nr. 2020/14742

Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion Wegfall des subjektiven Rechtsschutzinteresses Unkooperatives Verhalten eines Klägers

Eine Klagerücknahmefiktion hat Ausnahmecharakter und setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist; unkooperatives Verhalten eines Klägers führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2019 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zunächst, ob die von den Klägern vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus erhobene Klage als zurückgenommen gilt.

Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1945 geborener Ehemann sind die Eltern des 1997 geborenen Klägers zu 2, der 1998 geborenen Klägerin zu 3 und der 2000 geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger wohnten auch im streitigen Zeitraum zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 in einer Mietwohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse.