BSG - Beschluss vom 01.07.2015
B 5 RS 12/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 536/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 7074/08

Voraussetzungen einer GrundsatzrügeFormulierung einer RechtsfrageVerkörperung von Verwaltungsakten in einem Bescheid

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 12/15 B

DRsp Nr. 2015/13344

Voraussetzungen einer Grundsatzrüge Formulierung einer Rechtsfrage Verkörperung von Verwaltungsakten in einem Bescheid

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, mit welcher Methodik im Einzelfall festzustellen ist, welche Verwaltungsakte i.S. von § 31 S. 1 SGB X in einem behördlichen Bescheid enthalten (bzw. verkörpert) sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 3.3.2015 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 11.2.2008 aufzuheben, wonach das AAÜG auf den Kläger unanwendbar und der Überführungsbescheid vom 14.10.1999 rechtswidrig sei. Gleichzeitig hat es einen Anspruch des Klägers auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund von Bergmannsgeld (zusätzliche Belohnung) bzw Energiearbeitergeld (Treueprämie der Energiewirtschaft) im Zugunstenverfahren verneint.