BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 14 AS 34/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 718/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1536/12

Voraussetzungen einer grundsätzlichen BedeutungKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 34/14 B

DRsp Nr. 2015/1994

Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 2. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 3. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 - L 8 AS 718/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, P, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: