Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer am 03.01.2011 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin "gegen die Veränderung beim Alg-II-Regelsatz" mit der Begründung, die Erhöhung des Regelbedarfs sei eine "einzige Mogelpackung und Betrug" unter Vorlage zahlreicher Zeitungsartikel, die im Kern zum Inhalt hatten, dass der Regelbedarf verfassungswidrig sei. In der Begründung der Klage trug die Klägerin weiter vor, dass die Veränderungen bezüglich der Anerkennung von Rentenzeiten ebenfalls verfassungswidrig seien. Einen konkreten Bescheid, gegen den sich ihre Klage richten würde, benannte die Klägerin nicht.
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