LSG Bayern - Urteil vom 10.04.2014
L 7 AS 111/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55; SGG § 77; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 476
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 14/11

Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bei unklaren Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässige Klageart gegen einen laufenden Bewilligungsbescheid; Prüfung der Berufungsfähigkeit bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1.1.2011; Widerspruchseinlegung durch Klage; Keine Einbeziehung eines Änderungsbescheides ins Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 111/14

DRsp Nr. 2014/8410

Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bei unklaren Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässige Klageart gegen einen laufenden Bewilligungsbescheid; Prüfung der Berufungsfähigkeit bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1.1.2011; Widerspruchseinlegung durch Klage; Keine Einbeziehung eines Änderungsbescheides ins Verfahren

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55; SGG § 77; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Mit ihrer am 03.01.2011 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin "gegen die Veränderung beim Alg-II-Regelsatz" mit der Begründung, die Erhöhung des Regelbedarfs sei eine "einzige Mogelpackung und Betrug" unter Vorlage zahlreicher Zeitungsartikel, die im Kern zum Inhalt hatten, dass der Regelbedarf verfassungswidrig sei. In der Begründung der Klage trug die Klägerin weiter vor, dass die Veränderungen bezüglich der Anerkennung von Rentenzeiten ebenfalls verfassungswidrig seien. Einen konkreten Bescheid, gegen den sich ihre Klage richten würde, benannte die Klägerin nicht.