OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2015
I-16 U 152/14
Normen:
BDSG § 8 Abs. 2; SGB X § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/14

Voraussetzungen einer Entschädigung in Geld wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2015 - Aktenzeichen I-16 U 152/14

DRsp Nr. 2016/4003

Voraussetzungen einer Entschädigung in Geld wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten

1. Die §§ 8 Abs. 2 BDSG, 82 Satz 2 SGB X - es handelt sich um einen der durch Gesetz (§ 253 Abs. 1 BGB) bestimmten (Ausnahme-) Fälle für immateriellen Schadensersatz ("Schmerzensgeld") - gewähren dem von einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (Sozial-) Daten Betroffenen wegen dessen Nichtvermögensschadens eine Entschädigung in Geld. Allerdings besteht eine Ersatzpflicht nur im Falle einer automatisierten Datenverarbeitung, wobei der Ersatz von Nichtvermögensschäden - ebenso wie der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - überdies auf Fälle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt ist, worunter im Streitfall - losgelöst von der Frage der Vererblichkeit eines entsprechenden einfachrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs - die ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgte Weitergabe eines unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Bewertungsgutachtens mit Angaben zu ihrer Krankengeschichte durch die Krankenversicherung nicht zu subsumieren war/ist.