LG Ingolstadt, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 O 366/21
OLG München, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 7961/21
Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
BGH, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1/23
DRsp Nr. 2023/13712
Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
Zu den Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.
1. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Allerdings ist ein Differenzschaden nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen, und darüber hinaus kann auf der Grundlage des § 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Ersatz eines weiteren Finanzierungsschadens nicht verlangt werden.
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