Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.09.2016 in Sachen5
Der Verfügungskläger möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass eine von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle bei der Ausbildungswerkstatt T L „B “ nicht anderweitig besetzt wird, bevor der von ihm anhängig gemachte Hauptsacherechtsstreit wegen des Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.09.2016 Bezug genommen.
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