BSG - Urteil vom 30.04.1991
2 RU 68/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13, RVO § 539 Abs. 2, RVO § 658 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 539 Nr. 10

Voraussetzungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Gemeinde iS. des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO

BSG, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen 2 RU 68/90

DRsp Nr. 1998/7724

Voraussetzungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Gemeinde iS. des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO

1. Wenn Kommunen die Pflege örtlichen Brauchtums innerhalb oder außerhalb von privaten Vereinen dadurch unterstützen, daß sie finanzielle Zuschüsse geben oder gemeindeeigene Grundstücke zur Verfügung stellen, ordnen sie zwar die einzelne Zuschußmaßnahme in das öffentliche Interesse der Kommune ein, aber sie übernehmen damit noch nicht zugleich die gesamte Brauchtumsveranstaltung in ihren öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich und somit in ihre Verantwortung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13, RVO § 539 Abs. 2, RVO § 658 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger verletzte sich am Ostersonntag, dem 22. April 1984, beim althergebrachten Böllern in seiner Heimatstadt die linke Hand, als eine Kartusche explodierte. Der Arm mußte später im Bereich des Unterarms amputiert werden.

Zum Böllern lud der Böllerschütze Schwarzpulver in eine alte Radnabe, verdämmte die Ladung mit Lehm und einem Holzpflock, den er mit einem Fäustel eintrieb, steckte die Kartusche in eine Erdmulde und entzündete die Ladung sodann mit einer auf eine lange Stange gesteckten Lunte.