I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger verletzte sich am Ostersonntag, dem 22. April 1984, beim althergebrachten Böllern in seiner Heimatstadt die linke Hand, als eine Kartusche explodierte. Der Arm mußte später im Bereich des Unterarms amputiert werden.
Zum Böllern lud der Böllerschütze Schwarzpulver in eine alte Radnabe, verdämmte die Ladung mit Lehm und einem Holzpflock, den er mit einem Fäustel eintrieb, steckte die Kartusche in eine Erdmulde und entzündete die Ladung sodann mit einer auf eine lange Stange gesteckten Lunte.
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