BSG - Beschluss vom 18.02.2015
B 14 AS 311/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 171/12
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1394/12

Voraussetzungen einer DivergenzModifikation der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 311/14 B

DRsp Nr. 2015/4216

Voraussetzungen einer Divergenz Modifikation der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Soweit mit einer Beschwerdebegründung "Modifikationen der höchstrichterlichen Rechtsprechung" durch das LSG geltend gemacht werden, ergibt sich hieraus noch keine Abweichung von den Maßstäben des BSG. 3. Dass es bei einer auf den Einzelfall bezogenen Anwendung des LSG von über den Einzelfall hinausgehenden Maßstäben des BSG zu einzelfallbezogenen Modifikationen dieser Maßstäbe kommen kann, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. P., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: