BSG - Beschluss vom 22.01.2015
B 11 AL 73/14 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 5/09
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 39/03

Voraussetzungen einer AufklärungsrügeEvidenter BeweisantragFörmlicher Beweisantrag im Sinn der ZPO

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 73/14 B

DRsp Nr. 2015/3198

Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge Evidenter Beweisantrag Förmlicher Beweisantrag im Sinn der ZPO

1. Die Aufklärungsrüge erfordert es, einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darzulegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. 2. Auch ist aufzuzeigen, dass es sich um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozessordnung handelt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I