BSG - Beschluss vom 17.04.2024
B 1 KR 13/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3353/18
LSG Baden-Württemberg, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 331/21

Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 13/23 B

DRsp Nr. 2024/7158

Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigem Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie ausnahmslos Fragen zur Auslegung von Voraussetzungen in der OPS-Prozedur 8-98b betrifft, die in der aktuellen Fassung der OPS-Prozedur nicht mehr enthalten sind. Die Fragen beziehen sich mithin auf ausgelaufenes Recht, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 868,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3;

Gründe

I