Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines tariflichen Branchenzuschlages bei Leiharbeit in der Druckindustrie.
Die Klägerin ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2011 im Personaldienstleistungsunternehmen der Beklagten als Produktionshelferin beschäftigt. Die individuelle regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin betrug zunächst 100 Stunden monatlich, ab dem 01.05.2013 wurde dieser Zeitumfang auf 80 Stunden monatlich reduziert.
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